Satzung

Satzung der UWG Wettringen

Satzung  der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG)

                         – Wettringen –

§ 1 Sitz und Name

Die Wählergemeinschaft umfasst den politischen Bereich der Gemeinde Wettringen und trägt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Wettringen (UWG)“.

Sie hat ihren Sitz in Wettringen.

§2 Aufgaben

Die Unabhängige Wählergemeinschaft Wettringen verfolgt das Ziel, an allen kommunalen Aufgaben der Gemeinde Wettringen überparteilich, unabhängig und verantwortlich mitzuarbeiten.

Durch die Teilnahme freier, parteipolitischer nicht gebundener Bürgerrinnen an den Kommunalwahlen will die Unabhängige Wählergemeinschaft Wettringen  Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürgerlinnen wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.
Sie stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.
Die Unabhängige Wählergemeinschaft erstrebt zu allen politischen Parteien ein gutes Verhältnis und ist um den Ausgleich der Interessen aller Gruppen auf kommunaler Ebene bemüht.

§ 3 Mitgliedschaft

Jeder Bürger der Gemeinde Wettringen kann Mitglied der UWG werden, sofern er die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt, keiner politischen Partei oder anderen Wählergruppen angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste. Über eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus der UWG ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und anschließender Streichung in der Mitgliederliste.
Ein Mitglied kann aus der UWG ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung der UWG verstößt, schuldhaft in grober Weise die Interessen der UWG verletzt oder sonst ein wichtiger Grund in seiner Person vorliegt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Streichung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (z.B. im Fall des Beitritts in eine Partei oder andere Wählergruppe).
Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
Unabhängig von der Mitgliedschaft kann jeder wahlberechtigte Bürger in der UWG mitarbeiten. Die Wahl zum Kandidaten der UWG ist nicht an eine Mitgliedschaft gebunden.

§ 4 Beiträge, Finanzierung

Von Mitgliedern werden ab dem 01.01.2014 Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Fall besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten der UWG erfolgt die Deckung der Unkosten durch Spenden, ausnahmsweise durch Umlagen auf die Mitglieder aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Jeder Mandatsträger zahlt mindestens 40 % der Aufwandsentschädigung in die UWG – Kasse. Hiervon sowie durch die Mitgliedsbeiträge werden die laufenden finanziellen Aufwendungen der Geschäftsführung der UWG und Fraktion beglichen, außerdem von der UWG Fraktion und/oder Vorstand in Auftrag gegebenen Gutachten bzw. Stellungnahmen.

Der Überschuss wird bis auf eine angemessene Rücklage an gemeinnützige Einrichtungen Wettringens gespendet. Außerdem können Überschüsse für gemeinnützige oder dem Natur- u. Umweltschutz dienende Projekte innerhalb der Gemeinde Wettringen verwandt werden.

Hierüber entscheidet ein Gremium aus 1. Vorsitzenden, Stellvertreter, Fraktionsvorsitzenden und Schatzmeister nach Vorschlägen der Mitglieder der UWG.

§ 5 Organe

Die Organe der Unabhängigen Wählergemeinschaft Wettringen sind:

1. Die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung

2. Der Vorstand

3. Es können ferner Ausschüsse in beliebiger Zusammensetzung gebildet werden.

§ 6 Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der UWG und grundsätzlich allzuständig. Insbesondere obliegt ihr die politische Willensbildung. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen (Jahreshauptversammlung). Die Einberufung erfolgt jeweils durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Wahrung einer Frist von 8 Tagen. Verantwortlich hierfür ist der Vorstand.
Die  Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit in nicht geheimer Abstimmung. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. In der Regel soll der Vorstand jeweils nach der Kommunalwahl neu gewählt werden. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die gem. § 3 in der Mitgliederliste geführt sind. Unabhängig von der Mitgliedschaft kann jeder Wahlberechtigte, der seinen ersten Wohnsitz in Wettringen hat und keiner politischen Partei bzw. anderen Wählergruppe angehört, an den  Mitgliedsversammlungen teilnehmen.
Über die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung sind Niederschriften zu fertigen.

§7 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schriftführer
  • bis zu 3 Beiräten
  • Fraktionsmitglieder

Der Vorstand ist das ausführende Organ der UWG.
Er führt die laufenden Geschäfte. Es ist u.a. seine Aufgabe, Einspruch im Rahmen der Bewerberwahl, des Wahlvorschlags- bzw. Wahlprüfungsverfahren pp. einzulegen.

§ 8 Auflösung der UWG

Bei Auflösung der UWG beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Fall für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Erstellt am 16.04.1989

Stand: 01.01.2014